Freie Mitarbeit bei Steuerberatern Gesetzliche Grundlage nach § 7 Berufsordnung der Steuerberater (BOStB):
Die Beschäftigung von Mitarbeitern, die nicht Personen im Sinne des § 56 Abs. 1 StBerG sind, ist zulässig, soweit diese weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und der beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig sind.
Hintergrund Auf Druck des Bundeskartellamtes, das die Behinderung des Wettbewerbs anmahnte, beschloss die Bundessteuerberaterkammer auf der Sitzungsversammlung am 21.Dezember 2004 die Änderung des § 7 BOStB. Der Wortlaut wurde dahingehend geändert, dass eine freie Mitarbeit möglich ist, solange dies unter der Anleitung des Steuerberaters erfolgt. Somit kann jeder als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater beschäftigt werden, an eine bestimmte formale Qualifikation ist dies nicht mehr gebunden. Festzuhalten gilt, dass eine freie Mitarbeit nicht mit einem Kooperationsmodell wie einer Bürogemeinschaft verwechselt werden darf. Der freie Mitarbeiter tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Die Rechnungsstellung gegenüber dem Mandanten erfolgt durch den Steuerberater. Der freie Mitarbeiter stellt seine Leistung wiederum dem Steuerberater in Rechnung. Vom Grundprinzip darf ein freier Mitarbeiter alle ihm übertragenen Arbeiten ausführen und z.B. auch einen Jahresabschluss erstellen.
Zulässige und unzulässige Gestaltung der freien Mitarbeit Während ein selbständiger Buchhalter gegenüber seinen sonstigen Kunden keine Hilfeleistung in Steuersachen anbieten darf, die über den Rahmen des § 6 Nr. 4 StBerG (Buchen lfd. Geschäftsvorfälle, lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Lohnsteueranmeldungen) hinausgeht, darf er als freier Mitarbeiter eines Steuerberaters diesem gegenüber jede Tätigkeit aus dem Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen erbringen. Schließlich kontrolliert der Steuerberater die Ergebnisse dieser Zuarbeit und trägt die berufliche Verantwortung. Der Steuerberater kann also im Innenverhältnis einen freien Mitarbeiter umfassend unterbeauftragen und ihn auch die Steuererklärungen, die der freie Mitarbeiter Dritten gegenüber nicht als Selbständiger anbieten dürfte, vorbereiten lassen. Praktisch bedeutet das, dass der Steuerberater einen für ihn tätigen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses z.B. mit der
• Einrichtung der Buchhaltung, • der laufenden Buchhaltung, • der Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen und • der Vorbereitung der Jahresabschlüsse beauftragen kann.
Entscheidend ist, dass der Steuerberater – wie auch bei der Zuarbeit durch einen Arbeitnehmer – derjenige ist, der die Steuerberatungsleistung gegenüber dem Mandanten erbringt. Er muss die von dem freien Mitarbeiter erbrachten Leistungen prüfen und verantworten.
Vermeidung von Scheinselbständigkeit Ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, entscheiden im Streitfall die Gerichte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Wenn Sie folgende Kriterien beachten, sollte es in der Regel nicht zu Problemen kommen:
Umfang der Weisungsgebundenheit Aus der fachlichen Weisungsbefugnis alleine lässt sich kein Indiz für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ableiten. Schließlich handelt es sich hierbei um eine berufsrechtliche Vorschrift. Allerdings sollte der Steuerberater vertraglich nicht dazu berechtigt sein, dem freien Mitarbeiter einseitig den
• Ort der Tätigkeit oder • die Arbeitszeit vorzugeben oder • sonstige personen- und ablaufbezogene Weisungen zu erteilen.
Unternehmerrisiko Selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter sollen wie echte Unternehmer auf dem Markt auftreten, d.h.
• sie teilen sich die Arbeitszeiten selbst ein • sie sind auch für andere Kunden tätig und berechtigt • zur Erledigung der Aufgaben auch eigene Mitarbeiter einzusetzen.
Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Dienstberechtigten ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Im Rahmen einer freien Mitarbeit sollten selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter trotzdem die Freiheit haben
• den Ort ihrer Tätigkeit frei zu wählen • eigene Betriebsmittel einzusetzen und • den Zeitpunkt der Leistungserstellung frei zu bestimmen. (Dem steht allerdings nicht entgegen, Fristen zu bestimmen).
Quelle: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter
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