Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Spätestens zu diesem Termin muss die Gutschrift (Wertstellung) der Beiträge auf dem Konto der Einzugsstelle sein. Für die Abgabe der Beitragsnachweise gilt eine bundeseinheitliche Regelung:
Der Beitragsnachweis muss der Einzugsstelle spätestens zu Beginn (0.00 Uhr) des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats vorliegen. Um eine fristgerechte Bearbeitung gewährleisten zu können, müssen Krank-, Veränderungs-, An- und Abmeldungen jeweils drei Arbeitstage vor diesem Termin (Ausnahme Sofortmeldepflicht), Stundenmeldungen der Unternehmen des Bauhaupt- und -nebengewerbes bis 09.30 Uhr des letzten Abrechnungstages in meinem Büro vorliegen.
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